der nächste theoretische Sachkunde Vortrag findet am 07.09.2026 um 16:30 statt, Anmeldungen werden bereits entgegen genommen.

 

Die praktischen Ausbildungseinheiten gemäß der 

2. Tierhalteverordnung des Bundes werden bei ausreichender Teilnehmerzahl laufend angeboten. Termine werden je nach Anzahl der Anmeldungen organisiert und rechtzeitig bekannt gegeben. 


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Sachkundenachweis für Hundehalter –

Was gilt ab 1. Juli 2026?

 

Seit 1. Juli 2026 gilt österreichweit die 2. Tierhalteverordnung des Bundes. Wer ab diesem Zeitpunkt erstmals einen Hund halten möchte, muss weiterhin einen Sachkundenachweis vor Aufnahme der Hundehaltung erbringen.

 

Für Hundehalterinnen und Hundehalter in Niederösterreich gilt zusätzlich unverändert das NÖ Hundehaltegesetz sowie die NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023. Diese Bestimmungen bleiben weiterhin in Kraft.

 

Wir bieten den theoretischen und praktischen Sachkundevortrag an, der sowohl die Anforderungen der NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023 als auch jene der 2. Tierhalteverordnung des Bundes erfüllt.

 

Die Nachweise werden gegenseitig anerkannt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Mit der Teilnahme an diesem Vortrag erhalten Sie die notwendige theoretische Grundlage für den gesetzlich vorgeschriebenen Sachkundenachweis und sind bestens auf eine verantwortungsvolle Hundehaltung vorbereitet.

Allgemeine Sachkunde gemäß § 4 Abs. 5 NÖ Hundehaltegesetz 2023

Ab 1.6.2023 NEU für ALLE Hundehalter

3 Stunden Theorievortrag

(1 Stunde Info durch Tierarzt - 2 Stunden Info durch fachkundige Person)

  

AB 1.6.2023 sind ALLE Hundehalter verpflichtet die Haltung eines Hundes bei der Gemeinde mit folgenden Daten zu melden.

 

Die Meldung hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin
  2. Ziffer 2
    Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes
  3. Ziffer 3
    Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde
  4. Ziffer 4
    im Fall des Haltens von Hunden gemäß Paragraph 2, die größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedungen und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll
  5. Ziffer 5
    Nachweis der erforderlichen Sachkunde:
    1. Litera a
      für alle Hunde die allgemeine Sachkunde gemäß Absatz 4, und
    2. Litera b
      zusätzlich für Hunde gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, die erweiterte Sachkunde gemäß Absatz 6, zur Haltung dieser Hunde
  6. Ziffer 6
    Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung Mindestversicherungssumme € 725.000,-
  1. Absatz 2Der Erwerb der allgemeinen Sachkunde (Absatz eins, Ziffer 5, Litera a,) gilt auch als Nachweis der allgemeinen Sachkunde für weitere Hundehaltungen.
  2. Absatz 3Wenn der Nachweis der allgemeinen Sachkunde (Absatz eins, Ziffer 5, Litera a,) nicht bereits bei der Meldung erbracht werden kann, ist er binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt der Gemeinde vorzulegen.
  3. Absatz 4Die allgemeine Sachkunde umfasst:
    1. Litera a
      eine einstündige Information durch einen Tierarzt oder durch eine Tierärztin mit folgenden Themen:
      • Strichaufzählung
        die Gesundheit von Hunden inklusive richtiger Haltung und Pflege
      • Strichaufzählung
        die Auswirkung von Krankheiten auf das Sozialverhalten von Hunden
    und
    1. Litera b
      eine zweistündige Information durch eine fachkundige Person mit folgenden Themen:
      • Strichaufzählung
        der Hund als soziales Lebewesen und die Mensch-Hund-Beziehung
      • Strichaufzählung
        Wesen und Verhalten von Hunden inklusive dem Lernverhalten von Hunden
      • Strichaufzählung
        die Sprache des Hundes
      • Strichaufzählung
        Stress bei Hunden und Maßnahmen zur Stressvermeidung
      • Strichaufzählung
        Angst- und Aggressionsverhalten sowie Aggressionsvermeidung
      • Strichaufzählung
        Gehorsam

 

Erweiterte Sachkundenachweis für Hunde gemäß § 2 und § 3 NÖ Hundehaltegesetz

Hundehalter welche Hunde gemäß § 2 und § 3 NÖ Hundehaltegesetz halten müssen in der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird den Nachweis der erweiterten Sachkunde erbringen.

Das sind Hunde folgender Rassen sowie deren Mischlinge:
-Bullterrier
-American Staffordshire Terrier
-Staffordshire Bullterrier
-Dogo Argentino
-Pit-Bull
-Bandog
-Rottweiler
-Tosa Inu

Außerdem Hunde welche mittels Bescheid als Auffällige Hunde gemäß § 3 eingestuft wurden.

 

Erweiterte Sachkunde - 4 stündiger Theorievortrag + 6 Stunden Praxis mit Hund